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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
B-VG Art18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/11 91/17/0104 2Stammrechtssatz
Das OÖ InteressentenbeiträgeG überläßt es weitgehend den Gemeinden, wie sie die Regelungen betreffend den Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gestalten; anders als dies bei einer "Durchführungsverordnung" im Verhältnis zu dem sie tragenden Gesetz der Fall wäre, bedarf die "selbständige Verordnung", wie sie die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach 1984 darstellt, nicht der gesetzlichen Vorherbestimmung für eine Regelung, derzufolge Kanalanschlußgebühren nach Maßgabe von generell umschriebenen Tatbeständen zu erheben sind, solange damit nicht gegen das OÖ InteressentenbeiträgeG verstoßen, insbesondere nicht die landesgesetzliche Höchstbegrenzung (vgl § 1 Abs 3 OÖ InteressentenbeiträgeG) überschritten wird. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung stellt es aber keine Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach 1984 dar, daß auch bestimmte Änderungen bei den anschlußpflichtigen Grundstücken zum Anknüpfungsmerkmal für die Erhebung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170165.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009