RS Vwgh 1994/5/19 91/17/0165

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
F-VG 1948 §8 Abs5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
KanalgebührenO Waldhausen 1978;
VwRallg;
WassergebührenO Waldhausen 1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/11 91/17/0104 2

Stammrechtssatz

Das OÖ InteressentenbeiträgeG überläßt es weitgehend den Gemeinden, wie sie die Regelungen betreffend den Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gestalten; anders als dies bei einer "Durchführungsverordnung" im Verhältnis zu dem sie tragenden Gesetz der Fall wäre, bedarf die "selbständige Verordnung", wie sie die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach 1984 darstellt, nicht der gesetzlichen Vorherbestimmung für eine Regelung, derzufolge Kanalanschlußgebühren nach Maßgabe von generell umschriebenen Tatbeständen zu erheben sind, solange damit nicht gegen das OÖ InteressentenbeiträgeG verstoßen, insbesondere nicht die landesgesetzliche Höchstbegrenzung (vgl § 1 Abs 3 OÖ InteressentenbeiträgeG) überschritten wird. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung stellt es aber keine Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach 1984 dar, daß auch bestimmte Änderungen bei den anschlußpflichtigen Grundstücken zum Anknüpfungsmerkmal für die Erhebung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170165.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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