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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wegen fehlender Selbstbewirtschaftung des Grundstückes; keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine willkürliche Interessenabwägung iS des §8 Tir. GVG 1983Rechtssatz
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung würde Willkür indizieren.
Im vorliegenden Beschwerdefall wird gar nicht behauptet, daß die Käuferin die Absicht habe, das Kaufobjekt landwirtschaftlich zu nutzen; der Beschwerdevorwurf, der in Rede stehende Rechtserwerb stehe nicht im Widerspruch zu den durch §4 Abs1 Tir. GVG 1983 geschützten öffentlichen Interessen, wird ausschließlich damit begründet, daß eine landwirtschaftliche Nutzung durch den Verkäufer weiterhin erfolgen solle. Ausgehend hievon kann auf dem Boden der bereits dargestellten Rechtslage der belangten Behörde eine denkunmögliche Gesetzesanwendung offenkundig nicht vorgeworfen werden.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie einwirft, die Behauptung, die Veräußerung sei für den Verkäufer erforderlich, es liege also ein "hinreichender Grund iS des §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 vor, als der Verkäufer zur Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes dringend Bargeld benötigte und er dieses ... nur durch den Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft beschaffen könne", sei so allgemein gehalten, daß die von ihr ohnedies vorgenommene Abwägung iS des §8 Tir. GVG 1983 als willkürlich bezeichnet werden könnte.
Der angefochtene Bescheid verweist auch zutreffend darauf, daß in Ansehung der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen sei, in welcher Weise der Kauferlös aus dieser Grundstückstransaktion vom Jahre 1962 zur Vermeidung des Verfalles des Gutes "bei der zum Entscheidungszeitpunkt (1988) gegebenen Sach- und Rechtslage von Bedeutung sein könnte". Der belangten Behörde kann aber auch nicht Willkür vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer entgegenhält, daß auf Grund der bereits 1972 im Wege eines Bestandvertrages auf 99 Jahre getroffenen privatrechtlichen Dispositionen eine Situation geschaffen worden sei, die das Auftreten von Land- bzw. Forstwirten als Grundstücksinteressenten nach §8 Abs2 Tir. GVG 1983 unmöglich mache, sodaß sich die Beschwerdeführer auch deshalb nicht auf diese Gesetzesstelle berufen könnten.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1309.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01309_01