RS Vfgh 1989/2/27 B1293/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / Rechtsverletzung
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lith

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf Genehmigung von Rechtserwerben an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; keine Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde zur Fällung einer Sachentscheidung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

J B ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert, da er gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz keine Berufung erhoben hat und die Rechtslage durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil verändert wurde. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtserwerben.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die in Rede stehenden Rechtserwerbe agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffen. Damit hat die Grundverkehrsbehörde gemäß §3 Abs2 lith Tir GVG 1983 die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung zu Recht verneint.

Die von beiden Beschwerdeführern hilfsweise beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage, da die Landesgrundverkehrsbehörde als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, hinsichtlich des Beschwerdeführers J B auch deshalb, weil seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, was ebenfalls einer Abtretung entgegensteht. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechtsverletzung, VfGH / Abtretung, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1293.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B01293_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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