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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der SachentscheidungLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf Genehmigung von Rechtserwerben an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; keine Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde zur Fällung einer Sachentscheidung; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
J B ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert, da er gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz keine Berufung erhoben hat und die Rechtslage durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil verändert wurde. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtserwerben.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die in Rede stehenden Rechtserwerbe agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffen. Damit hat die Grundverkehrsbehörde gemäß §3 Abs2 lith Tir GVG 1983 die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung zu Recht verneint.
Die von beiden Beschwerdeführern hilfsweise beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage, da die Landesgrundverkehrsbehörde als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, hinsichtlich des Beschwerdeführers J B auch deshalb, weil seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, was ebenfalls einer Abtretung entgegensteht. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechtsverletzung, VfGH / Abtretung, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1293.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01293_01