RS Vwgh 1994/5/19 94/18/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 2

Stammrechtssatz

Die Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines stellt einen evidenten Rechtsmißbrauch dar; ein solches Verhalten ist als gravierende Beeinträchtigung des geordneten menschlichen Zusammenlebens und solcherart als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180220.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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