RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §473;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Grunddienstbarkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft ist. Eine Grunddienstbarkeit besteht daher nicht für alle Grundstücke des jeweiligen Besitzers des herrschenden Gutes, sondern nur zugunsten des herrschenden Grundstückes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070172.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten