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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §473;Rechtssatz
Eine Grunddienstbarkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft ist. Eine Grunddienstbarkeit besteht daher nicht für alle Grundstücke des jeweiligen Besitzers des herrschenden Gutes, sondern nur zugunsten des herrschenden Grundstückes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070172.X02Im RIS seit
11.07.2001