RS Vwgh 1994/5/19 92/17/0235

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1941/71 E 20. Jänner 1972 VwSlg 8148 A/1972 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170235.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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