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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / WillkürLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Verkauf eines Grundstückes wegen der Annahme des Vorliegens eines Umgehungsfalles; Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten; WillkürRechtssatz
Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufgrund der Annahme des Vorliegens eines Umgehungsfalles; Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985).
Im Hinblick auf den Umstand, daß dem Verkauf zweier angrenzender Parzellen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, kann, sollte es zutreffen, daß eine landwirtschaftliche Nutzung des nunmehrigen Kaufobjektes ab der Veräußerung dieser Grundstücke gar nicht mehr möglich ist, ab diesem Zeitpunkt das Unterlassen der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Verkäufer nicht mehr als Umgehungshandlung gedeutet werden.
Entscheidend ist, ob als Folge der mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung durchgeführten Verkäufe das Kaufobjekt landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden kann. Über diesen entscheidenden Punkt aber hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Zuge der erforderlichen ergänzenden Ermittlungen wird auch festzustellen sein, ob eine landwirtschaftliche Nutzung schon längere Zeit (der Beschwerdeführer behauptet, seit Jahren) vor der Verpachtung des Kaufobjektes an ihn nicht mehr stattfand, da auch die Beantwortung dieser Frage dafür maßgeblich ist, ob von einem Umgehungsfall gesprochen werden kann.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1222.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01222_01