RS Vfgh 1989/2/27 B1222/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Verkauf eines Grundstückes wegen der Annahme des Vorliegens eines Umgehungsfalles; Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten; Willkür

Rechtssatz

Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufgrund der Annahme des Vorliegens eines Umgehungsfalles; Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985).

Im Hinblick auf den Umstand, daß dem Verkauf zweier angrenzender Parzellen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, kann, sollte es zutreffen, daß eine landwirtschaftliche Nutzung des nunmehrigen Kaufobjektes ab der Veräußerung dieser Grundstücke gar nicht mehr möglich ist, ab diesem Zeitpunkt das Unterlassen der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Verkäufer nicht mehr als Umgehungshandlung gedeutet werden.

Entscheidend ist, ob als Folge der mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung durchgeführten Verkäufe das Kaufobjekt landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden kann. Über diesen entscheidenden Punkt aber hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Zuge der erforderlichen ergänzenden Ermittlungen wird auch festzustellen sein, ob eine landwirtschaftliche Nutzung schon längere Zeit (der Beschwerdeführer behauptet, seit Jahren) vor der Verpachtung des Kaufobjektes an ihn nicht mehr stattfand, da auch die Beantwortung dieser Frage dafür maßgeblich ist, ob von einem Umgehungsfall gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1222.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B01222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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