RS Vwgh 1994/5/19 94/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
GSLG Slbg §18;

Rechtssatz

Wird jemand zur Abstimmung einer Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft zugelassen, obwohl er entgegen den Satzungsbestimmungen eine schriftliche Vollmacht des Anteilsinhabers nicht vorweisen kann, führt dieser Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen nicht zur Aufhebung der unter dessen Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse, wenn auch der Ausschluß dieser Person von der Abstimmung das Ergebnis der Vollversammlung nicht in einer die Rechtsposition eines Mitgliedes berührenden Weise verändern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten