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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §12;Rechtssatz
Wird jemand zur Abstimmung einer Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft zugelassen, obwohl er entgegen den Satzungsbestimmungen eine schriftliche Vollmacht des Anteilsinhabers nicht vorweisen kann, führt dieser Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen nicht zur Aufhebung der unter dessen Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse, wenn auch der Ausschluß dieser Person von der Abstimmung das Ergebnis der Vollversammlung nicht in einer die Rechtsposition eines Mitgliedes berührenden Weise verändern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010