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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §916;Rechtssatz
Ist davon auszugehen, daß es sich bei der vom Fremden ins Treffen geführten Gründung einer "GmbH & Co KEG", an welcher er als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sei, um ein Scheingeschäft zur Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung handelt, so ist der Schluß zulässig, daß die Angaben des Fremden in seinem Sichtvermerksantrag, er sei "Gastwirt und Mitinhaber" der "GmbH & Co KEG", unrichtige Angaben iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 darstellen, welche die Annahme rechtfertigen, der (weitere) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180598.X01Im RIS seit
11.07.2001