RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
WRG 1934 §30c;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRGNov 1959;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 32 Abs 1 WRG 1959 wurde (als § 30c) durch die WRGNov 1959, BGBl Nr 54, in das WRG 1934 eingefügt. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Bestimmung war die Ablagerung grundwasserbeeinträchtigender Abfälle wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da § 32 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht nicht für den (punktuellen) Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern für die Einwirkung auf Gewässer statuiert, wurde durch die Schaffung des § 32 WRG 1959 auch eine vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1959 getätigte Ablagerung, wenn und so lange die von dieser Ablagerung ausgehenden Einwirkungen auf das Grundwasser andauern, bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Fälle, in denen von der Möglichkeit des § 142 Abs 1 WRG 1959 Gebrauch gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten