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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Durch die bloße Zustellung des Bescheides an die zweitbeschwerdeführende Partei wurde deren Parteistellung nicht begründet. Die (auch) von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch den Umstand, daß die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnte die zweitbeschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ihr fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis B 18.1.1994, 91/07/0142).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016