RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0165

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die bloße Zustellung des Bescheides an die zweitbeschwerdeführende Partei wurde deren Parteistellung nicht begründet. Die (auch) von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch den Umstand, daß die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnte die zweitbeschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ihr fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis B 18.1.1994, 91/07/0142).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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