RS Vwgh 1994/5/19 94/07/0045

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
GSLG Slbg §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Kann die Verletzung einer Organisationsvorschrift (hier der Satzung einer Bringungsgemeinschaft) materielle Rechte der betroffenen Minderheit aus dem Körperschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, daß die Rechtsposition der Minderheit durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisationsvorschriften nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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