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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Kann die Verletzung einer Organisationsvorschrift (hier der Satzung einer Bringungsgemeinschaft) materielle Rechte der betroffenen Minderheit aus dem Körperschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, daß die Rechtsposition der Minderheit durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisationsvorschriften nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010