RS Vfgh 1989/2/27 B1327/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §88

Leitsatz

Unklare Bezeichnung des als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bekämpften Verwaltungshandelns; keine selbständige Festlegung von Gegenstand und Umfang der Anfechtung durch den VfGH; Unzulässigkeit der Beschwerde

Rechtssatz

Nach §15 Abs2 VerfGG hat die Beschwerdeschrift (der "Antrag") ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist. Sie ist in einem solchen Falle als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/1984, 10665/1985, 10766/1986, 11475/1987, VfGH 28.11.1988 B1621/88).

In der Beschwerdeschrift wird zwar die Feststellung beantragt, "daß der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit verletzt worden ist", dies jedoch, ohne die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte in irgendeiner Weise zu konkretisieren. In diesem abschließenden Antrag ist keine (bei einer Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG an die Stelle der Angabe des mit Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 1 B-VG bekämpften Bescheides tretende) klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jene konkrete Verwaltungshandlung zu ersehen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer die Feststellung der "Verfassungswidrigkeit der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt" begehrt.

Gegenstand und Umfang der Anfechtung sind somit weder ausreichend deutlich und bestimmt angegeben noch unmißverständlich umschrieben. Sie könnten nur aus der in der Beschwerdeschrift enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden; doch ist der Verfassungsgerichtshof zur selbständigen Festlegung dieser Beschwerdeteile (nach den mutmaßlichen Vorstellungen des Beschwerdeführers (vgl. VfSlg. 11475/1987, VfGH 28.11.1988 B1621/88; s. auch VfGH 3.12.1986 G132/86)) nicht berufen.

Die dem Antrag anhaftende Undeutlichkeit gewinnt an Gewicht, wenn bedacht wird, daß der Beschwerdeführer am Ende seiner Sachverhaltsschilderung, in der mehrfach Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet werden, vage von einer "Vorgangsweise der Beamten" spricht, durch die er sich in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit beschwert erachte, ohne Verfassungsbestimmungen zu nennen, gegen die die Beamten verstoßen hätten. Daher bleibt insbesondere auch unklar, ob er die persönlichen Angriffe als menschenunwürdige Behandlung nach Art3 MRK oder als Willkürakt nach Art7 Abs1 B-VG und allenfalls alle Akte oder nur einen Teil derselben als Eingriffe in seine persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG bekämpft.

Die von der belangten Behörde begehrten Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil nach Lage des Falles die Betrauung der Finanzprokuratur mit der Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (VfGH 25.2.1988 B730/87).

Entscheidungstexte

  • B 1327/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1989 B 1327/88

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1327.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B01327_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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