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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat sich mit den Behauptungen des Beauftragten in gebotener Weise auseinanderzusetzen und sachbezogen nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verlängerung der ihm nach § 59 Abs 2 AVG gesetzten Frist um eine bestimmte Zeit ausreichend sei, um ihm die Leistungserfüllung zu ermöglich (Hinweis E 14.12.1993, 92/07/0158; E 12.10.1993, 92/07/0002).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen VwRallg3/4 Kosten für das HilfspersonalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X08Im RIS seit
12.11.2001