RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0070

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Daß § 121 Abs 1 WRG in seinen ersten beiden Sätzen für den Fall des Vorliegens von Mängeln und/oder Abweichungen der überprüften Arbeiten vom bewilligten Projekt der Überprüfungsbehörde weitere Absprüche aufträgt, beseitigt nicht die in § 121 Abs 1 WRG festgeschriebene Pflicht der Behörde, das Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung (zunächst) bescheidmäßig festzustellen. Der in § 121 Abs 1 WRG angeordnete Feststellungsbescheid hat daher nicht nur im Fall eines positiven, die Übereinstimmung der Ausführung mit dem Bewilligungsbescheid ergebenden Resultates der Überprüfungsverhandlung zu ergehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070070.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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