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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß § 121 Abs 1 WRG in seinen ersten beiden Sätzen für den Fall des Vorliegens von Mängeln und/oder Abweichungen der überprüften Arbeiten vom bewilligten Projekt der Überprüfungsbehörde weitere Absprüche aufträgt, beseitigt nicht die in § 121 Abs 1 WRG festgeschriebene Pflicht der Behörde, das Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung (zunächst) bescheidmäßig festzustellen. Der in § 121 Abs 1 WRG angeordnete Feststellungsbescheid hat daher nicht nur im Fall eines positiven, die Übereinstimmung der Ausführung mit dem Bewilligungsbescheid ergebenden Resultates der Überprüfungsverhandlung zu ergehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070070.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013