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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Rechtssatz
Da die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG nur in Betracht kommt, wenn die konsenslos durchgeführte Maßnahme bewilligungsfähig ist (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0085; E 25.5.1993, 91/07/0164), ist bei einer Ableitung ungereinigter Abwässer aus dem Verbandsbereich in den Fluß, die schon unter dem Aspekt des § 105 Abs 1 lite WRG nicht bewilligungsfähig ist, die Erlassung eines Alternativauftrages ausgeschlossen.
Schlagworte
VwRallg7 RenovierungsanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X04Im RIS seit
12.11.2001