RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0067

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Da die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG nur in Betracht kommt, wenn die konsenslos durchgeführte Maßnahme bewilligungsfähig ist (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0085; E 25.5.1993, 91/07/0164), ist bei einer Ableitung ungereinigter Abwässer aus dem Verbandsbereich in den Fluß, die schon unter dem Aspekt des § 105 Abs 1 lite WRG nicht bewilligungsfähig ist, die Erlassung eines Alternativauftrages ausgeschlossen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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