RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0070

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde verletzt durch Unterlassung eines Abspruches der im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG vorgesehenen Art den Konsensträger in seinen Rechten, wenn die vorgefundenen Abweichungen sowohl geringfügig sind, als auch weder öffentlichen Interessen noch Rechten des diesen Abweichungen nicht zustimmenden Betroffenen nachteilig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070070.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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