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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde verletzt durch Unterlassung eines Abspruches der im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG vorgesehenen Art den Konsensträger in seinen Rechten, wenn die vorgefundenen Abweichungen sowohl geringfügig sind, als auch weder öffentlichen Interessen noch Rechten des diesen Abweichungen nicht zustimmenden Betroffenen nachteilig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070070.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013