RS Vfgh 1989/2/27 B5/89

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Formlose Mitteilung der OÖ Ärztekammer über die Befreiung des Beschwerdeführers vom ärztlichen Bereitschaftsdienst; kein Bescheid

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Das angefochtene Schreiben ist schon seiner äußeren Form nach kein Bescheid. Vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Rechtslage kann die formlose Erledigung der Ärztekammer für Oberösterreich vom 21.11.1988 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 5/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1989 B 5/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B5.1989

Dokumentnummer

JFR_10109773_89B00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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