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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Formlose Mitteilung der OÖ Ärztekammer über die Befreiung des Beschwerdeführers vom ärztlichen Bereitschaftsdienst; kein BescheidRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Das angefochtene Schreiben ist schon seiner äußeren Form nach kein Bescheid. Vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Rechtslage kann die formlose Erledigung der Ärztekammer für Oberösterreich vom 21.11.1988 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B5.1989Dokumentnummer
JFR_10109773_89B00005_01