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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Sind die auf die Errichtung eines Projektes (hier Kläranlage) bezogenen Nebenbestimmungen eines Bescheides von ihrem Zweck her als aufschiebende Bedingungen zu erkennen, die den Beginn der Wirksamkeit der dem Bewilligungswerber erteilten generellen wasserrechtlichen Bewilligung vom Eintritt der in den Bedingungen genannten Ergebnisse abhängig gemacht hat, stellt sich die vor Einreichung - und Bewilligung - des Projektes bewilligungspflichtige Wasserbenutzung iSd § 32 Abs 6 WRG (hier: Ableitung von Verbandsabwässer in einen Fluß) als eigenmächtige Neuerung dar (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X03Im RIS seit
12.11.2001