RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0067

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs6;

Rechtssatz

Sind die auf die Errichtung eines Projektes (hier Kläranlage) bezogenen Nebenbestimmungen eines Bescheides von ihrem Zweck her als aufschiebende Bedingungen zu erkennen, die den Beginn der Wirksamkeit der dem Bewilligungswerber erteilten generellen wasserrechtlichen Bewilligung vom Eintritt der in den Bedingungen genannten Ergebnisse abhängig gemacht hat, stellt sich die vor Einreichung - und Bewilligung - des Projektes bewilligungspflichtige Wasserbenutzung iSd § 32 Abs 6 WRG (hier: Ableitung von Verbandsabwässer in einen Fluß) als eigenmächtige Neuerung dar (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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