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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von KraftfahrzeugenRechtssatz
Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Sowohl bei dem (nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung erstellten) Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 13.04.1988 als auch dem ärztlichen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B vom 18.12.1987 handelt es sich weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1888.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01888_01