RS Vfgh 1989/2/27 B1888/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Sowohl bei dem (nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung erstellten) Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 13.04.1988 als auch dem ärztlichen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B vom 18.12.1987 handelt es sich weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

  • B 1888/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1989 B 1888/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1888.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B01888_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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