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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineLeitsatz
Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Disziplinarvergehen nach §95 Abs1 Z1 und Z2 ÄrzteG 1984; berufspflichtenverletzende Mitteilung von Befunden an Patienten, verbotene Werbung; keine WillkürRechtssatz
Vorwurf der berufspflichtenverletzenden Art und Weise der Mitteilung von Befunden an Patienten:
In Wahrheit wurde dem Beschwerdeführer (nur) die (berufspflichtenverletzende) Art und Weise vorgeworfen, in der er seinen Patienten die von ihm erhobenen Befunde - teils irreführend - eröffnete. Die auf verfehlten Prämissen beruhenden Beschwerdeausführungen (zu den Fakten 1) bis 4)) - die nach dem Gesagten jedwede substantielle Auseinandersetzung mit dem maßgebenden Bescheidinhalt vermissen lassen - gehen daher als rechtlich irrelevant ausnahmslos ins Leere und entziehen sich einer meritorischen Erörterung.
Vorwurf der verbotenen Werbung:
Da es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte - die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Verwaltungsaktes wurde gar nicht in Zweifel gezogen -, könnte Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG) nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 7466/1974, 8238/1978, 10.529/1985) nur dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre. Es finden sich jedoch keine wie immer beschaffenen Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B121.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B00121_01