RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0008

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §26 Abs1 litc;
FlVfLG Bgld 1970 §30;

Rechtssatz

Die Anordnung der vorläufigen Übernahme nimmt nicht den Zusammenlegungsplan vorweg. Sie erfolgt vielmehr unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplanes im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die nicht die rechtliche Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, würden daher im Verfahren zur Anordnung der vorläufigen Übernahme ins Leere gehen (Hinweis E 22.5.1984, 83/07/0248; E 14.2.1984 83/07/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070008.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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