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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Rechtssatz
Die Anordnung der vorläufigen Übernahme nimmt nicht den Zusammenlegungsplan vorweg. Sie erfolgt vielmehr unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplanes im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die nicht die rechtliche Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, würden daher im Verfahren zur Anordnung der vorläufigen Übernahme ins Leere gehen (Hinweis E 22.5.1984, 83/07/0248; E 14.2.1984 83/07/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070008.X02Im RIS seit
20.11.2000