RS Vwgh 1994/5/19 92/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/15/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0043 E 15. September 1986 VwSlg 6144 F/1986 RS 5

Stammrechtssatz

Der "buchmäßige Nachweis" gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 setzt einerseits voraus, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150181.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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