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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/15/0182Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0043 E 15. September 1986 VwSlg 6144 F/1986 RS 5Stammrechtssatz
Der "buchmäßige Nachweis" gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 setzt einerseits voraus, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150181.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010