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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 4Stammrechtssatz
Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd § 19 FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180582.X03Im RIS seit
06.08.2001