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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der §§345 Abs1 und 347 Abs4 ASVG, des §193 Z5 GSVG, des §181 Z5 BSVG und des §128 Z2 B-KUVG sowie des §16 der Verordnung BGBl. 105/1956; inhaltliche Mängel der Anträge iS des §62 Abs1 bzw. §57 Abs1 VfGG; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, keine unmittelbare Betroffenheit, Zumutbarkeit eines anderen RechtswegesRechtssatz
Kraft §345 Abs2 ASVG könnte der Antragsteller gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission (LSK) (über die Zulässigkeit der Einzelvertrags-Kündigung) Berufung an die Bundesschiedskommission und sodann gegen die Rechtsmittelentscheidung eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erheben. Bei der bescheidförmigen Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag durch die LSK hingegen käme dem Antragsteller das sofortige Beschwerderecht nach Art144 Abs1 B-VG zu (siehe dazu §345 Abs2 Satz 2 ASVG). Für den Einschreiter stünde also die nach Lage des Falls zumutbare und aus Anlaß der Vertragsaufkündigung durch die NÖ GebKK im übrigen auch genutzte (siehe das hg. Beschwerdeverfahren B944/88) Möglichkeit offen, im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde Bedenken gegen die Bestimmungen des §345 Abs1 ASVG vorzutragen.
Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel (vgl. zB VfSlg. 7593/1975, 8863/1980; VfGH 25.02.1988, G221/87, 28.11.1988 G110-116/88).
Einerseits entfalten die in Rede stehenden Bestimmungen des GSVG, BSVG und B-KUVG bei Nichteinbeziehung des Einleitungssatzes keinesfalls die vom Antragsteller gerügten Rechtswirkungen (: Berufung der LSK zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Einzelvertrags-Kündigung und zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag), anderseits greifen die Dentisten, Hebammen, Apotheker, Krankenanstalten und andere Vertragspartner betreffenden, sprachlich und inhaltlich vom übrigen Teil der Regelung trennbaren Vorschriften des Einleitungssatzes überhaupt nicht in die Rechtssphäre des Dr. W G als praktischer Arzt ein, sodaß die Anträge, die §193 Z5 GSVG, §181 Z5 BSVG und §128 Z2 B-KUVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, überschießend und damit unzulässig sind (VfSlg. 9620/1983, VfGH 25.02.1988 G221/87 ua.).
Der Antrag, §347 Abs4 ASVG zur Gänze aufzuheben, leidet an einem unbehebbaren Mangel, weil zum einen Bedenken nur gegen den letzten Satz des Abs4 (: Ermächtigung zur Verordnungserlassung; Verstoß gegen Art18 B-VG) vorgebracht wurden und zum anderen Dr. W G durch keine der (nur) an die Schiedskommissionen und den Bundesminister gerichteten Bestimmungen unmittelbar iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG betroffen ist.
Der Einschreiter legte - entgegen der zwingenden Norm des §57 Abs1 VfGG 1953 - Bedenken präzise nur gegen den zweiten Satz des Abs1 und den ersten Satz des Abs2, nicht aber auch gegen die weiteren Bestimmungen dar. Im übrigen stünde Dr. G durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Wege einer Bescheidbeschwerde ein zumutbarer Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit des §16 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, BGBl. 105/1965 zur Verfügung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, VfGH /Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G178.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88G00178_01