RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0162

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0046 3

Stammrechtssatz

Die analoge Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 2 GGG auf die Wiederaufnahmsklage, wäre nur im Falle einer echten (planwidrigen) Lücke zulässig. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, S 24). Hinsichtlich der Wiederaufnahmsklage liegen keine Anhaltspunkte für eine solche allenfalls im Wege der Analogie zu schließenden Lücke vor (Hinweis OLG Wien vom 26.6.1947, 2 R 279, 280, EvBl 1947/547).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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