RS Vwgh 1994/5/19 93/18/0625

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid (der Bundespolizeidirektion), mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, kann mit Berufung (an die Sicherheitsdirektion) bekämpft werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180625.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten