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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid (der Bundespolizeidirektion), mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, kann mit Berufung (an die Sicherheitsdirektion) bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180625.X01Im RIS seit
20.11.2000