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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §1 Abs2 litd;Rechtssatz
Daß unter "Rechtsanwaltspraxis" iSd § 30 Abs 4 RAO lediglich die "Praxis bei einem Rechtsanwalt" gemeint ist, folgt weder aus dem Wortlaut, noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht. Vielmehr kann darunter nur die gesamte praktische Verwendung iSd § 2 RAO verstanden werden. Gemäß § 30 Abs 4 RAO stand daher dem Bf gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Anrechnung der Tätigkeit bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte als Rechtsanwaltspraxis verweigert wurde, die Berufung an die oberste Berufungskomission und Disziplinarkomission offen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190596.X01Im RIS seit
20.11.2000