RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0596

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §1 Abs2 litd;
RAO 1868 §2 Abs1;
RAO 1868 §30 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Daß unter "Rechtsanwaltspraxis" iSd § 30 Abs 4 RAO lediglich die "Praxis bei einem Rechtsanwalt" gemeint ist, folgt weder aus dem Wortlaut, noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht. Vielmehr kann darunter nur die gesamte praktische Verwendung iSd § 2 RAO verstanden werden. Gemäß § 30 Abs 4 RAO stand daher dem Bf gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Anrechnung der Tätigkeit bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte als Rechtsanwaltspraxis verweigert wurde, die Berufung an die oberste Berufungskomission und Disziplinarkomission offen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190596.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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