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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde es unterlassen hat, den Asylwerber zu seinen Motiven für den Beitritt zum "Rat der iranischen Flüchtlinge" - etwa im Hinblick auf seine bisherige politische Tätigkeit im Heimatland - zu befragen, hat sie in Anbetracht des von ihr gebrauchten Abweisungsgrundes des § 2 Abs 2 Z 2 AsylG 1991 das Parteiengehör verletzt.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190058.X01Im RIS seit
27.11.2000