RS Vfgh 1989/2/27 B676/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StPO §84 Abs1
StPO §90

Leitsatz

Hinreichende Klärung der maßgeblichen Vorfälle nicht möglich; kein Nachweis für die vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlungen - Fehlen eines geeigneten Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gemäß §84 Abs1 StPO der zuständigen Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis, die zur Z15 UT 22645/88 Vorerhebungen gegen unbekannte Täter (wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§83 und 313 StGB) führte, in der Folge aber zu einer weiteren Verfolgung keinen Grund fand (§90 StPO), weil "ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten nicht erwiesen ist" (: Note des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien an den Verfassungsgerichtshof vom 17.01.1989).

Angesichts der konkreten Sachlage, so vor allem im Blick auf den Ausgang des Strafverfahrens gegen die verdächtigten Sicherheitswachebeamten (kein Grund zu weiterer Verfolgung durch Staatsanwaltschaft iS des §90 StPO), war - zusammenfassend gesehen - (auch) im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine hinreichende Klärung der maßgebenden Vorfälle und damit ein Nachweis der behaupteten Mißhandlungen nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer Tatzeugen nicht anzugeben vermochte und auch sonst neue Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.

Die Beschwerde war darum mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 676/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1989 B 676/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Vorverfahren, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B676.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B00676_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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