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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft dürfen von dieser auch wieder abgeändert oder aufgehoben werden, insoweit durch eine solche Aufhebung nicht ein Verstoß gegen Bestimmungen von Gesetz und Satzung bewirkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070163.X02Im RIS seit
20.11.2000