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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses (hier einer Bringungsgemeinschaft) aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen läßt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohlverstandenen Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010