RS Vwgh 1994/5/19 94/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
GSLG Slbg §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses (hier einer Bringungsgemeinschaft) aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen läßt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohlverstandenen Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten