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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, daß die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070070.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013