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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung von Anträgen auf Eintragung der Übertragung von Patenten im Patentregister; keine denkunmögliche Anwendung des §43 Abs6Rechtssatz
Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes steht gemäß §70 Abs2 PatentG 1970, BGBl. 259/1970, ein weiteres administratives Rechtsmittel nicht offen. Der Instanzenzug ist damit ausgeschöpft (s. zB VfSlg. 9198/1981, 10.003/1984; VfGH 24.9.1987 B335/87, 26.9.1988 B1126/87).
Keine denkunmögliche Abweisung von Anträgen auf Eintragung der Übertragung von Patenten im Patentregister in Anwendung des §43 Abs6 PatG 1970.
Die Überlegungen der - im wesentlichen der Meinung der Rechtsabteilung beitretenden - Beschwerdeabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wurden nachvollziehbar und nicht unvertretbar, also immerhin denkmöglich begründet. Die in der Beschwerdeschrift weitläufig vorgetragenen Einwände zum Nachweis der geltend gemachten Grundrechtsverletzung - die sich der Sache nach in der Behauptung einer fehlerhaften Auslegung des PatentG erschöpfen - sind im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, weil der Verfassungsgerichtshof nach dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab nicht zu untersuchen hat, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in jeder Beziehung den Tatsachen entspricht und ob die von der belangten Behörde gewählte Gesetzesinterpretation richtig ist; genug daran, daß die Grenzen denkmöglicher Gesetzesanwendung - wie dargelegt - nicht überschritten wurden.
Schlagworte
Patentrecht, Eigentumsrecht Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1609.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01609_01