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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsfrist eines Abgabepflichtigen, der eine ihm vom Finanzamt nach Stellung eines Antrages gemäß § 245 Abs 2 BAO mitgeteilte Begründung nach wie vor für mangelhaft erachtet, ist ab der Mitteilung der Begründung durch das Finanzamt nicht mehr gehemmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150174.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010