RS Vwgh 1994/5/19 94/19/1001

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SVDolmG 1975 §4 Abs1;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1002 94/19/1003

Rechtssatz

Die Einrichtung des allgemein beeideten Sachverständigen (Dolmetscher) stellt ein ausschließliches Anliegen der Rechtspflege und nicht ein solches des einzelnen Sachverständigen (Dolmetscher) dar. Das SVDolmG regelt nämlich nicht die Ausübungsbefugnis bzw Berechtigung zur Erwerbstätigkeit als Dolmetscher (Sachverständiger), sondern nur die Beeidigung und die Eintragung von Dolmetschern (Sachverständigen); diese Beeidigung und Eintragung in Listen soll die sonst in jedem Einzelfall notwendige Eidesleistung (Wiederholung des Eides) ersparen und den Gerichten Verzeichnisse geeigneter Sachverständiger (Dolmetscher) als Hilfsmittel liefern. Wie auch bereits vor Geltung des SVDolmG besteht jedoch auf die Eintragung in die Dolmetscherliste (Sachverständigenliste) kein Rechtsanspruch des Antragstellers, sondern das Tätigwerden als Sachverständiger (Dolmetscher) ist gegebenfalls - soweit dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist (zB: § 353 ZPO) - eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Hinweis B 25.2.1987, 87/01/0027). Da die Wahrnehmung öffentlicher Interessen allein der Behörde obliegt, fehlt es an einer Möglichkeit, daß der Bf durch die beanstandeten Eintragungen von dritten Personen in die Dolmetscherliste in der eigenen rechtlichen Interessensphäre verletzt worden sein konnte (Hinweis B VS 2.7.1981, Z 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Danach braucht auf die Frage, ob den bekämpften Eintragungen in die Dolmetscherliste überhaupt Bescheidcharakter zukommt (vgl Krammer-Schmidt, SDG - GebAG/2, 29 Anm 19) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191001.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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