RS Vwgh 1994/5/19 90/17/0230

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs2 lita;
BAO §70;
LAO OÖ 1984 §49;

Rechtssatz

In § 1 Abs 2 lit a OÖ AnzeigenabgabeG ist eine Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit iSd § 49 OÖ LAO zu sehen. Da die Landeshauptstadt Linz aufgrund der nach § 1 Abs 2 lita OÖ AnzeigenabgabeG maßgebenden Sachverhaltselemente, nämlich der erstmaligen Verbreitung bestimmter Druckwerke in Linz, ihre Berechtigung zur Vorschreibung von Anzeigenabgabe für diese Druckwerke annimmt, ist sie zur Vornahme konkreter Verwaltungshandlungen - allenfalls unter Zuhilfenahme der Amtshilfe - zuständig. Ob die von der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, kann an der ZUSTÄNDIGKEIT der Behörde zur Entscheidung nichts ändern (Hinweis: E 20.6.1991, 90/19/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170230.X03

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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