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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs2 lita;Rechtssatz
In § 1 Abs 2 lit a OÖ AnzeigenabgabeG ist eine Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit iSd § 49 OÖ LAO zu sehen. Da die Landeshauptstadt Linz aufgrund der nach § 1 Abs 2 lita OÖ AnzeigenabgabeG maßgebenden Sachverhaltselemente, nämlich der erstmaligen Verbreitung bestimmter Druckwerke in Linz, ihre Berechtigung zur Vorschreibung von Anzeigenabgabe für diese Druckwerke annimmt, ist sie zur Vornahme konkreter Verwaltungshandlungen - allenfalls unter Zuhilfenahme der Amtshilfe - zuständig. Ob die von der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, kann an der ZUSTÄNDIGKEIT der Behörde zur Entscheidung nichts ändern (Hinweis: E 20.6.1991, 90/19/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170230.X03Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011