RS Vfgh 1989/2/27 B69/89

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs3
Allg GrundbuchsanlegungsG §35 Abs1
Allg GrundbuchsanlegungsG §65 Abs1

Leitsatz

Beschluß betreffend die Einbücherung eines bisher in keinem Grundbuch eingetragenen Grundstückes und die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuches; Gerichtsakt; Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluß des OLG Graz mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit.

Die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- und Bergbüchern das Grund- und Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte obliegt gemäß §35 Abs1 iVm §65 Abs1 AllgGAG dem OLG. Für die Anfechtbarkeit eines in einer solchen Angelegenheit ergehenden Beschlusses sind nach §62 AllgGAG die für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Vorschriften maßgebend (vgl. dazu etwa Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, S. 62 ff, hier S. 66; OGH 16.11.1955, 3 Ob 363/55; OGH 09.09.1980, 5 Ob 6/80, ÖJZ 1981, EvBl 18; OGH 24.06.1986, 5 Ob 124/86, SZ 59/110). Der angefochtene Beschluß des OLG Graz ist demnach ein Akt der Gerichtsbarkeit.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • B 69/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1989 B 69/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Grundbuch, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B69.1989

Dokumentnummer

JFR_10109773_89B00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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