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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Beschluß betreffend die Einbücherung eines bisher in keinem Grundbuch eingetragenen Grundstückes und die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuches; Gerichtsakt; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluß des OLG Graz mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit.
Die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- und Bergbüchern das Grund- und Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte obliegt gemäß §35 Abs1 iVm §65 Abs1 AllgGAG dem OLG. Für die Anfechtbarkeit eines in einer solchen Angelegenheit ergehenden Beschlusses sind nach §62 AllgGAG die für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Vorschriften maßgebend (vgl. dazu etwa Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, S. 62 ff, hier S. 66; OGH 16.11.1955, 3 Ob 363/55; OGH 09.09.1980, 5 Ob 6/80, ÖJZ 1981, EvBl 18; OGH 24.06.1986, 5 Ob 124/86, SZ 59/110). Der angefochtene Beschluß des OLG Graz ist demnach ein Akt der Gerichtsbarkeit.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Grundbuch, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B69.1989Dokumentnummer
JFR_10109773_89B00069_01