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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Aus der Subsidiaritätsanordnung des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich zum einen, daß Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften den Regeln des § 9 VStG vorgehen. Zum anderen ist - innerhalb des § 9 VStG - die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im § 9 Abs 1 VStG genannten Personen und Personengemeinschaften sowie auch jene einer physischen Person als Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens iSd § 9 Abs 3 legcit bestellter verantwortlicher Beauftragter subsidiär.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X03Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015