RS Vwgh 1994/5/19 93/17/0332

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Subsidiaritätsanordnung des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich zum einen, daß Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften den Regeln des § 9 VStG vorgehen. Zum anderen ist - innerhalb des § 9 VStG - die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im § 9 Abs 1 VStG genannten Personen und Personengemeinschaften sowie auch jene einer physischen Person als Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens iSd § 9 Abs 3 legcit bestellter verantwortlicher Beauftragter subsidiär.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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