RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0170

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/07/0057 B 19. Mai 1994

Rechtssatz

Ergeht der Berufungsbescheid seinem Spruch zufolge über die Berufung der "Fischereiberechtigten des X-Sees", und findet sich die Bezeichnung dafür auch in der Zustellverfügung, fehlt es an einem individuell bezeichneten Adressaten, über dessen Berufung entschieden wurde. Der Bescheid ist daher gegenüber dem so bezeichneten Adressaten ins Leere gegangen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070170.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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