RS Vwgh 1994/5/19 94/18/0084

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der UVS ein gegen den Fremden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG geführtes Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, so ist die Sicherheitsdirektion bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden zwar an die Beweiswürdigung des UVS nicht gebunden; zufolge des im § 37 AVG verankerten Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit ist es aber erforderlich, daß die Sicherheitsdirektion auch die im Verfahren vor dem UVS erhobenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt und sich im Rahmen der Beweiswürdigung damit auseinandersetzt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180084.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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