RS Vwgh 1994/5/19 90/07/0163

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36;
FlVfLG Tir 1978 §37;

Rechtssatz

Eine die vom Mitglied einer Agrargemeinschaft gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft erhobenen Einsprüche gegen deren Beschluß abweisende Berufungsentscheidung des Landesagrarsenates ist rechtswidrig, wenn die behaupteten Verstöße gegen die Satzung der Agrargemeinschaft oder das Tir FlVfLG 1978 geeignet sein können, das Mitglied in seinen materiellen Mitgliedsschaftsrechten zu verletzen. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn weder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte des Einspruchswerbers dient, noch dessen Rechtsposition im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung eine andere geworden wäre (Hinweis E 19.5.1994, 94/07/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070163.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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