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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Verspätete Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages - vom Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses für die fristgerechte Beschwerdeeinbringung an gerechnetRechtssatz
Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Im konkreten Fall standen der Irrtum des Anwaltes und die daraus folgende falsche Fristvormerkung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde entgegen. Eine derartige Fehlleistung bei der Vormerkung des Termins für den Ablauf der Beschwerdefrist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nächlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iS des §146 Abs1 ZPO beruht (siehe zB VfGH 25.09.1987 B153/87, 27.11.1987 B1032/87). Dieses Hindernis entfiel allerdings nicht erst mit Zustellung der Note des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.1987, sondern schon früher. Bei dieser Sachlage wäre der Einschreiter - weil der (von ihm als einziger Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte) Irrtum (Fehler) bei der Fristvormerkung offen lag, das Hindernis für die fristgerechte Beschwerdeeinbringung somit weggefallen war - gehalten gewesen, binnen vierzehn Tagen, und zwar vom 21.09.1988 an gerechnet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1532.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01532_01