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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1977 §17 liti;Rechtssatz
Die Entgelte aus der Duldung der Nutzung der vom Sozialhilfeverband im Rahmen seines Unternehmens den Heimbewohnern zur Verfügung gestellten Telefoneinrichtungen sind nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 steuerbar, jedoch nach § 6 Z 6 legcit steuerfrei. Es kommt nicht darauf an, ob den Heimbewohnern ein Rechtsanspruch auf die Duldung der Nutzung der Telefoneinrichtungen zusteht, mögen die in Rechnung gestellten Telefonkosten zur Gänze von den Heimbewohnern beglichen werden oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991150078.X02Im RIS seit
13.07.2001