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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1;Beachte
(hier: Umstände nach § 105 Abs 1 lit m WRG)Rechtssatz
Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs 2 WRG entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016