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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11;Rechtssatz
Die Möglichkeit der Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen ist eine gesonderte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 2 Abs 1 lit c Bgld FlVfLG 1970). Aus ihr kann nicht ohne nähere Begründung auf das Vorliegen der Voraussetzung nach § 26 Abs 1 lit a Bgld FlVfLG 1970 geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070008.X01Im RIS seit
20.11.2000