RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0008

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG Bgld 1970 §26 Abs1 lita;
FlVfLG Bgld 1970 §26 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen ist eine gesonderte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 2 Abs 1 lit c Bgld FlVfLG 1970). Aus ihr kann nicht ohne nähere Begründung auf das Vorliegen der Voraussetzung nach § 26 Abs 1 lit a Bgld FlVfLG 1970 geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070008.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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