RS Vwgh 1994/5/19 94/18/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 93/18/0394 1 (hier: Verurteilung wegen schweren Betruges)

Stammrechtssatz

Der Verurteilung eines Fremden wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges kommt unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung öffentlicher Interessen schon für sich gesehen derart erhebliches Gewicht zu, daß sie nicht nur die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten erscheinen läßt (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0407).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180220.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten