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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Abweisung der Klage einer politischen Partei gegen den Bund auf Auszahlung von Fördermitteln gemäß §2 Abs2 ParteienGRechtssatz
Zulässigkeit der Klage einer politischen Partei gegen den Bund auf Auszahlung von Fördermitteln gemäß §2 Abs2 ParteienG 1975.
Auf §2 Abs2 litc ParteienG läßt sich der Klagsanspruch schon deswegen nicht stützen, weil diese Gesetzesstelle von politischen Parteien handelt, "die im Nationalrat nicht vertreten sind", die klagende Partei aber in dieser gesetzgebenden Körperschaft durch mehrere Abgeordnete vertreten ist.
Der Klägerin steht für das Jahr 1986 aber auch keine aliquote Anspruchsabgeltung gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG zu. Denn jedweder Anspruch auf Förderung gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG konnte hier überhaupt erst mit Beginn des den Nationalratswahlen 1986 folgenden Kalendervierteljahres, also im Jahr 1987 entstehen (§3 Abs3 ParteienG).
Keine Bedenken gegen §2 Abs2 ParteienG 1975.
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums zur Auffassung gelangte, daß grundsätzlich bloß die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien mit finanziellen Zuwendungen nach dem ParteienG zu bedenken sind (mit Hinweis auf Erk. vom 10.12.1987, B446/87).
Entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Partei kann es letztlich auch nicht als unsachlich gewertet werden, wenn der Gesetzgeber, das einmal gewählte System der Parteienförderung (: §2 Abs2 lita und b ParteienG) mit §2 Abs2 litc
ParteienG durchbrechend, jenen politischen Parteien, die zwar nicht in den Nationalrat einzogen, aber immerhin eine gewisse Stimmenstärke erreichten, in deutlich eingeschränktem Ausmaß zeitlich befristete, dh. nur auf das Wahljahr bezogene Förderung gewährt. Keinesfalls kann aus dieser Sonderregelung mit Berufung auf Art7 Abs1 B-VG überzeugend und schlüssig abgeleitet werden, daß Parteien, denen die schon erörterten höheren Zuwendungen nach §2 Abs2 lita und b ParteienG zufließen, zusätzlich auch in den Genuß aller Vorteile des §2 Abs2 litc ParteienG kommen müßten. Dies würde nichts anderes bedeuten, als sich über die sachgerechte und damit verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung des einfachen Bundesgesetzgebers hinwegzusetzen, zwischen der wirtschaftlichen Förderung der im Nationalrat vertretenen Parteien einerseits und der nicht in der gesetzgebenden Körperschaft repräsentierten anderseits grundsätzlich zu unterscheiden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Partei, politischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:A15.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88A00015_01