RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0040

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17 Abs1;

Rechtssatz

Ein an eine "Firma" gerichteter Bescheid entfaltet keinen normativen Gehalt, weil er an eine "Nichtperson" ergeht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randziffer 443) (Ob diese Judikatur im Lichte der im E VS 25.5.1992, 91/15/0085, angestellten Überlegungen in Fällen aufrecht erhalten werden kann, in denen einem in seiner Identität überhaupt nicht zweifelhaften Bescheidadressaten die Bezeichnung "Firma" vorangestellt wurde, brauchte im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070040.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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