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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Fällt dem beruflich rechtskundigen Parteienvertreter nicht auf, daß die Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in dreifacher, sondern nur in zweifacher Ausfertigung vorbereitet war, hat er die erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen. Bei Anlegung des bei beruflich rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180226.X02Im RIS seit
11.07.2001